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Aktuelle Urteile zum IT-Recht und zum Gewerblichen Rechtsschutz

11.11.2011: Nennung der falschen Vorschriften in Widerrufsbelehrung ist kein Bagatellverstoß und berechtigt zur Abmahnung durch Wettbewerber

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung über das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie der Einzelheiten der Ausübung informieren. Dabei muss er sich nach einem Urteil des OLG Hamm vom 13.10.2011 auch auf die korrekten Vorschriften beziehen.

Von einer spürbaren Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher ist nach dem Urteil dann auszugehen, wenn diese in ihrer Fähigkeit zu einer "informierten", d.h. auf Informationen beruhenden Entscheidung spürbar beeinträchtigt sind und dies sie veranlassen kann, eine bestimmte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Spürbarkeit in diesem Sinne ist wiederum zu bejahen, wenn die geschäftliche Handlung geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung nicht nur theoretisch, sondern auch tatsächlich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit herbeizuführen.

Die Spürbarkeitsschwelle ist nach dem OLG Hamm in der Regel überschritten, wenn Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher verletzt werden. Das gilt insbesondere bei unrichtiger oder unvollständiger Belehrung der Verbraucher über ein etwaiges Widerrufs- oder Rückgaberecht. Dies folgt aus der besonderen Bedeutung der Informationspflichten und deren Erfüllung seitens des Unternehmers beim Warenkauf im Fernabsatz auf das Marktgeschehen insgesamt, aber auch konkret aus dem für den Verbraucher wichtigen Instrument des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Ware. Nur mit diesen rechtlichen Instrumenten kann dem wichtigen Prüfungsrecht des Verbrauchers angemessen Rechnung getragen werden.

Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Wenn der Verbraucher die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, ist es möglich, dass er sich verunsichern lässt und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier abzustellen ist. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte.

Praxistipp: Die Entscheidung unterstreicht nochmals die Bedeutung einer immer aktuell gefassten Widerrrufsbelehrung für eine möglichst hohe Abmahnsicherheit. Prüfen Sie Ihre Widerrufsbelehrung und passen Sie diese an die gesetzlichen Erfordernisse an oder lassen Sie sie anpassen.

11.04.2011: Gesetzentwurf sieht Einschränkungen bei Wertersatz im Fernabsatz vor

Der Anspruch eines Unternehmers gegen einen Verbraucher auf Zahlung von so genannten Nutzungswertersatz bei Widerruf eines Warenlieferungsvertrags im Fernabsatz soll nach einer Mitteilung des Bundestages ggf. eingeschränkt werden.

Die Bundesregierung hat dazu einen entsprechenden Gesetzentwurf (17/5097) vorgelegt. Der Unternehmer solle zukünftig vom Verbraucher nur Wertersatz erhalten, soweit dieser die gelieferte Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und die Funktionsweise hinausgeht. Weitere Voraussetzung sei, dass der Unternehmer den Verbraucher auf diese Regelung hingewiesen und auf dessen Widerrufsrecht aufmerksam gemacht habe. Hintergrund ist, dass der Europäische Gerichtshof Anfang September 2009 entschieden hatte, dass die Bestimmung der Richtlinie vom Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz einer nationalen Regelung entgegenstünde, nach der ein Unternehmer von einem Verbraucher für die Nutzung der im Fernabsatz verkauften Ware bei fristgerechtem Widerruf generell Wertersatz verlangen könne.

Nachtrag/Praxistipp: Die entsprechenden Regelungen sind am 04.08.2011 in Kraft getreten, die Übergangsfristen endeten am 04.11.2011, so dass nun nur noch Widerrufsbelehrungen verwendet werden dürfen, die den neuen Vorgaben entsprechen.

 

 

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