Transparenzregister: Handlungsbedarf für Gesellschaften und Vereine!

Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 Vollregister mit umfassenden Meldepflichten! Dies ist wegen der zu erwartenden Bußgelder bei fehlender oder falscher Eintragung von allen Gesellschaften und Vereinen dringend zu beachten! Überraschenderweise gibt es eine Art „Internet-Pranger“ in dem bestandskräftige Bußgeldbescheide für fünf Jahre bei voller Namensnennung veröffentlicht werden.

Die leichtfertige Nicht-Mitteilung der/des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister reicht bereits für Sanktionen aus!

Wichtig wird dies vor allem bei folgenden Vorgängen:

>>> Anmeldung der Gründung von Gesellschaften

>>> Anteilsabtretungen

>>> Anmeldung neuer Gesellschaften

>>> Anmeldung von Änderungen in der Geschäftsführung oder im Vorstand

>>> Satzungsänderungen, die sich auf Stimm- oder Widerspruchsrechte auswirken

>>> Treuhand-, Stimmbindungs- oder Nießbrauchsverträge

Es besteht eine Pflicht der Gesellschaft, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.

Übergangsfristen für „Altfälle“: GmbH, Genossenschaft und Partnerschaft müssen der Mitteilungspflicht bis spätestens zum 30. Juni 2022 nachkommen! Vereine müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 melden!

Bei Vereinen besteht die Besonderheit, dass die Daten aus dem Vereinsregister automatisiert übernommen werden können, was aber nur funktioniert, wenn

>>> die Vorstandsmitglieder – wie im Regelfall – die einzigen (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten des Vereins sind

>>> deren Angaben im  Vereinsregister aktuell und zutreffend sind und

>>> die Vorstandsmitglieder sämtlich ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland sind.

Liegt nur eine der Voraussetzungen nicht vor, besteht eine Meldepflicht des Vereins!

Keine Datenübernahme erfolgt auch dann, falls der Vereinsvorstand in der Vergangenheit bereits die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet hat, dann erfolgt eine Datenübernahme nur dann, wenn der Verein den Bundesanzeiger als registerführende Stelle um Datenübernahme bittet.

Für Neugierige: hier ist der Link zum Internetpranger*…

*) Bekanntmachung von bestandskräftigen und unanfechtbaren Entscheidungen, die ein Bußgeld von 200,00 Euro überschreiten, betreffend Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 54 bis 66 GwG.)

Notarielle Amtsausübung in Zeiten der Corona-Pandemie – Update 06.01.2021

Nach den gestern gefassten Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben die seit dem 16. Dezember 2020 bestehenden Einschränkungen bis zum 31. Januar 2021 aufrechterhalten.

Weiter ist beschlossen worden, dass in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen werden, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

Ich gehe, bezugnehmend auf eine entsprechende allgemeine Mitteilung der Westfälischen Notarkammer davon aus, dass auch mögliche Einschränkungen des Bewegungsradius die notarielle Berufsausübung nicht betreffen werden. Denn die Erbringung notarieller Dienstleistungen ist ein triftiger Grund für die Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Mobilität.

Es ist somit zulässig, dass auch Beteiligte die notarielle Geschäftsstelle aufsuchen, die mehr als 15 Kilometer davon entfernt wohnen. Des Weiteren ist es zulässig, dass Notarinnen und Notare sich bei Bedarf zu Beteiligten begeben, deren Wohnort mehr als 15 Kilometer von der Geschäftsstelle entfernt befindet.

Gegebenenfalls ist es für Sie als Mandant ratsam, bei Fahrten zu meiner Geschäftsstelle mein Anschreiben an Sie, mit dem ich den Entwurf des Vertrages übersendet habe, bei der Reise mitzuführen um den konkreten Anlass der Reise bei etwaigen Kontrollen unmittelbar nachweisen zu können. Auf Wunsch kann ich Ihnen auch eine entsprechende schriftliche Terminsbestätigung für diesen Zweck zukommen lassen. Sprechen Sie uns bitte hierauf an, wenn sie eine entsprechende Reise planen.

Corona-Update

Nach wie vor ist mein Büro für Sie offen. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie am Corona-Virus erkrankt sind oder infiziert sind – in diesem Fall bitte ich Sie Kontakt mit mir aufzunehmen um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Der Zutritt zu den Büroräumen ist auch für gesunde Personen (selbstverständlich) nur mit Mundschutz und nach Voranmeldung per Telefon oder per E-Mail gestattet. Bei Beurkundungen müssen Sie zur Identifizierung und zum Abgleich mit Ihrem Ausweis den Mundschutz kurz abnehmen.

Wir versuchen mit einem mobilen Luftfilter und CO2-abhängiger Lüftung des Besprechungsraums und der sonstigen Büroräume Aerosole möglichst gering zu halten. Für Handdesinfektion und – falls Ihr Mundschutz defekt oder nicht vorhanden ist – auch für Mund-Nasenschutz, ist selbstverständlich gesorgt.

Zudem können insbesondere auch Vorbesprechungen oder Besprechungen von Entwürfen über Videokonferenzen oder telefonisch erledigt werden. Die Teilnahme an Beurkundungen per Videokonferenz ist nach den aktuellen Vorgaben der Bundesnotarkammer nicht mehr länger möglich.

Reduzierung der Umsatzsteuer 2. Halbjahr 2020 – Hinweis der Westfälischen Notarkammer

Nach einer aktuellen Mitteilung der Westfälischen Notarkammer ist für die Berechnung der Umsatzsteuer der maßgebliche Zeitpunkt die Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts. Die Beurkundungsgebühren werden mit dem Abschluss der Beurkundung fällig.

Um in den Genuss der verringerten Umsatzsteuer (16% statt 19%) für die Beurkundung zu kommen, muss also im 2. Halbjahr 2020 beurkundet werden. Wann der Auftrag erteilt wird ist dagegen nicht von Bedeutung.

Etwas komplexer ist die Situation bei den Gebühren für die Umsetzung der Urkunden („Vollzugsgebühren“), hier kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Vollzugstätigkeit erledigt wird. In diesen Fällen ist mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu rechnen.

Insbesondere bei Beurkundungen vor dem 01.07.2020 und bei Beurkundungen Ende 2020 führen diese Regelungen – wegen der erst nach der Beurkundung anfallenden Vollzugsgebühren – voraussichtlich zu verwirrenden Ergebnissen.

Sprechen Sie mich bei Fragen hierzu bitte an.

Videokonferenzen ab sofort möglich

Wir sind ab sofort in der Lage, über verschlüsselte Kanäle mit Ihnen hochvertraulich Videokonferenzen durchzuführen.

Sie benötigen hierfür entweder ein Smartphone, ein iPad, ein Notebook oder einen Desktop-PC mit angeschlossener Webcam. Selbst wenn Sie nicht über derartige Geräte verfügen, sind wir in der Lage, Sie zu einer derartigen Videokonferenz über die Anwahl einer speziellen Telefonnummer hinzuzuschalten. Die Videokonferenzen können mit einer großen Anzahl von Personen gleichzeitig geführt werden, sodass auch beispielsweise Besprechungen im Zusammenhang mit komplexen Verträgen mit allen Beteiligten gleichzeitig bequem erfolgen können.

Wir benutzen die Software Goto-Meeting (https://www.gotomeeting.com/de-de) und würden Ihnen für den jeweiligen Termin der Videokonferenz eine Einladungs-E-Mail vorab zusenden. Aber auch ohne einen Termin kann von uns eine Videokonferenz ad hoc eingerichtet werden, sodass auch komplexere Themen kurzfristig über diesen Kanal besprochen werden können.

Es hat sich bei ersten Tests gezeigt, dass das Medium der Videokonferenz zwar nach wie vor einer persönlichen Besprechung unterlegen, einem Telefonat jedoch weit überlegen ist. Über die Software ist es uns auch möglich, Ihnen Dokumente zu zeigen und gemeinsam beispielsweise an den Entwürfen von Urkunden zu arbeiten.

Für die Teilnahme an den Videokonferenzen müssen Sie lediglich ein kleines Programm bzw. eine kleine App auf Ihr Gerät laden, der Aufwand hierfür ist aber sehr überschaubar und die Schaffung dieser Voraussetzung ist auch für unerfahrene Benutzer der Geräte machbar.

Für Rückfragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Corona-Virus

Bis auf leicht reduzierte Umgangsformen (wir verzichten zur Zeit auf das übliche Händeschütteln zur Begrüßung) sind aktuell praktisch keine Einschränkungen durch das SARS-CoV-2-Virus in unserer Kanzlei gegeben.

Als Notar bin ich verpflichtet, weiter für Beurkundungen verfügbar für Sie zu sein.

Die Westfälische Notarkammer schreibt hierzu: „Notarinnen und Notare sind gem. § 1 der Bundesnotarordnung Träger eines öffentlichen Amtes, die zur Erledigung von Aufgaben im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege vom Land Nordrhein-Westfalen bestellt werden. Notarielle Amtshandlungen haben eine systemkritische Bedeutung für die Funktionsfähigkeit bestimmter zentraler Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens: So sind etwa ältere oder schwerkranke Menschen ggf. auf die kurzfristige Vorbereitung und Beurkundung von Testamenten oder anderen Verfügungen von Todes wegen sowie von Vorsorgevollmachten angewiesen. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Umstrukturierungen oder Anteilsverkäufe können vor allem in der Krise zum Schutz oder zur Erhaltung von Arbeitsplätzen kurzfristig erforderlich sein, gerade in Zeiten eines weitgehend eingestellten Reiseverkehrs. Schließlich ist die Bestellung von Grundschulden und anderen Kreditsicherheiten auch in der Krise von besonderer Bedeutung. Diese Funktionen notarieller Amtstätigkeit müssen trotz der aktuellen Verschärfung der Risikosituation bei der Verbreitung des Coronavirus (COVID-19) weiterhin aufrechterhalten werden.“ (Zitat: https://www.westfaelische-notarkammer.de/)

Zeitungsbericht „Der selbstgemachte Erbe“

Artikel in den Westfälischen Nachrichten über meinen Vortrag „Der selbstgemachte Erbe“ am 12.09.2018. Ich bedanke mich für die Genehmigung, den Artikel hier wiedergeben zu dürfen bei Frau Maria Wellmeyer und den Westfälischen Nachrichten. Das Foto wurde von den Maltesern beigesteuert:

„Verteilen Sie den Kuchen, nicht die darauf liegenden Kirschen“.  Launig und mit einem Augenzwinkern gab Olaf Stöppel, Rechtsanwalt und Notar, am Mittwochabend im katholischen Gemeindehaus seine Ratschläge, wie man sein Testament verfassen sollte, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wieviel Aufwand muss sein, um für den Todesfall gut gerüstet zu sein? Was muss bedacht werden, damit es unter den Erben später keinen Streit gibt? Wie klar lassen sich die eigenen Wünsche formulieren und wer sichert ab, dass das auch genauso passiert? Der juristische Fachmann informierte die Zuhörer im vollbesetzten Saal des Gemeindehauses über Erbfolge, Verfügungsmöglichkeiten und Testamentsvollstreckungen und beantwortete auch Fragen der Zuhörer.

Zu Beginn der Veranstaltung hieß Christian Schlichter, Diözesanreferent des Malteser Hilfsdienstes, der diese Vortragsreihe über Vorsorge für den letzten Abschied organisierte, die Gäste willkommen.

Stöppel erläuterte zunächst, dass Erbe derjenige sei, der das Vermögen des Verstorbenen erhalte. Wenn der Erbe nicht selbst bestimmt worden sei, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, bei der meist eine Aufteilung zwischen dem Ehepartner und den Kindern der verstorbenen Person erfolge. Der Jurist zeigte Unterschiede auf zwischen selbst geregelter Erbfolge und gesetzlicher Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge sei unflexibel. Der Notar erläuterte, dass die gesetzliche Erbfolge nur in seltenen Fällen, insbesondere wenn im Wesentlichen Barvermögen vorhanden ist, sachgerecht sei.

Nach einer Darstellung der drohenden Erbschaftssteuerbelastungen für die Erben erläuterte Stöppel, wie die Erbfolge testamentarisch sinnvoll geregelt werden kann und dass bei einer vernünftigen Gestaltung insbesondere auch Pflichtteilansprüche zu berücksichtigen sind.

Stöppel erklärte, viele Bürger glaubten, mit einigen wenigen Sätzen die Erbfolge selbst geregelt zu haben. Doch der Notar zeigte Fallstricke auf, wie zum Beispiel die Verwendung falscher Begriffe, die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände, das nichtige maschinenschriftliche Testament, die fehlende Bestimmung der Erben und viele andere.

Der Referent nannte Beispiele für Unsicherheiten, wenn neben dem Ehepartner eheliche und uneheliche Kinder vorhanden sind, wenn mangels eindeutiger Nennung der Erben Streit entsteht und wenn die Kinder eine Erbengemeinschaft bilden, die ins Grundbuch eingetragen wird.

Der Notar riet dringend, vorausschauend zu planen und bei hohem Vermögen schon zu Lebzeiten Vermögensteile auf die potentiellen Erben zu übertragen, um die Belastung durch Erbschaftssteuer möglichst zu vermeiden. Mit Hinweis auf die verzwickte Regelung der Freibeträge riet er, rechtzeitig mit einem Notar zu sprechen und durchaus auch einen Steuerberater einzuschalten. Auf die Frage, wann man einen Notar für die Erstellung eines Testaments braucht, empfahl der Jurist, bei Immobilienvermögen und Gesellschaftsbeteiligungen die notarielle Gestaltung zu wählen, da diese nach dem Tod den Erbschein überflüssig macht und dadurch erhebliche Kosten- und Zeitvorteile entstehen würden.

In den anderen Fällen, in denen eine handschriftliche Testamentsgestaltung infrage kommt, betonte Stöppel besonders, dass das selbst geschriebene Testament auch tatsächlich vollständig handschriftlich verfasst sein muss und möglichst beim Amtsgericht hinterlegt werden sollte, damit es nicht verschwindet. Er riet auch, das Testament – egal ob handschriftlich oder notariell errichtet – regelmäßig zu überprüfen und evtl. zu aktualisieren.

Der Notar rundete seinen Vortrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung zur Absicherung des vererbten Vermögens ab. Diese Absicherung sei insbesondere bei behinderten oder bedürftigen Erben von erheblicher Bedeutung. Gleiches gelte für Erben mit Verschwendungssucht.

Schließlich müssen auch Sonderregelungen im Testament klar festgelegt werden, wie z.B. Vermächtnisse oder Auflagen für die Grabpflege, regelmäßige Schenkungen, Teilungsanordnungen, bei minderjährigen Kindern die Bestimmung eines Vormundes. Klare Festlegungen sind auch erforderlich bei behinderten, bedürftigen und minderjährigen Erben. Und wieder betonte der Jurist die Wichtigkeit der eindeutigen Formulierung des letzten Willens.

Olaf Stöppel zeigte auch Fehler auf bei Formulierungen, die Erbstreitigkeiten praktisch herausfordern. Der Lebensabschnittspartner soll testamentarisch ein Wohnrecht erhalten? Das muss tatsächlich klar geregelt sein, sonst besteht der Anspruch gar nicht erst und wenn es nur schlecht geregelt ist, bezahlt der Partner auf das Wohnrecht unnötig  Erbschaftssteuern. Der Jurist informierte darüber, dass bei gemeinsamen Kindern auch der geschiedene Partner unter Umständen das Vermögen des Erblassers erhalten kann. Wie ist es in Patchwork-Situationen? Hier muss genau abgewogen werden, wer wann welche Vermögensteile erhält.

Auch Sonderregelungen müssen im Testament klar festgelegt werden, wie Gestaltungselemente für Sonderfälle, die Grabpflege, Schenkungen, Teilungsfestlegungen, bei minderjährigen Kindern die Bestimmung eines Vormundes. Klare Festlegungen sind auch erforderlich bei behinderten, bedürftigen und minderjährigen Erben. Und wieder betonte der Jurist die Wichtigkeit der eindeutigen Formulierung.

Der letzte Rat des Referenten bekam reichen Applaus: „Sparen Sie nicht für die Erben, nutzen Sie ihr Vermögen selbst. Fahren Sie Erster Klasse, Ihre Erben tun es bestimmt.“