Transparenzregister: Handlungsbedarf für Gesellschaften und Vereine!

Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 Vollregister mit umfassenden Meldepflichten! Dies ist wegen der zu erwartenden Bußgelder bei fehlender oder falscher Eintragung von allen Gesellschaften und Vereinen dringend zu beachten! Überraschenderweise gibt es eine Art „Internet-Pranger“ in dem bestandskräftige Bußgeldbescheide für fünf Jahre bei voller Namensnennung veröffentlicht werden.

Die leichtfertige Nicht-Mitteilung der/des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister reicht bereits für Sanktionen aus!

Wichtig wird dies vor allem bei folgenden Vorgängen:

>>> Anmeldung der Gründung von Gesellschaften

>>> Anteilsabtretungen

>>> Anmeldung neuer Gesellschaften

>>> Anmeldung von Änderungen in der Geschäftsführung oder im Vorstand

>>> Satzungsänderungen, die sich auf Stimm- oder Widerspruchsrechte auswirken

>>> Treuhand-, Stimmbindungs- oder Nießbrauchsverträge

Es besteht eine Pflicht der Gesellschaft, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.

Übergangsfristen für „Altfälle“: GmbH, Genossenschaft und Partnerschaft müssen der Mitteilungspflicht bis spätestens zum 30. Juni 2022 nachkommen! Vereine müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 melden!

Bei Vereinen besteht die Besonderheit, dass die Daten aus dem Vereinsregister automatisiert übernommen werden können, was aber nur funktioniert, wenn

>>> die Vorstandsmitglieder – wie im Regelfall – die einzigen (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten des Vereins sind

>>> deren Angaben im  Vereinsregister aktuell und zutreffend sind und

>>> die Vorstandsmitglieder sämtlich ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland sind.

Liegt nur eine der Voraussetzungen nicht vor, besteht eine Meldepflicht des Vereins!

Keine Datenübernahme erfolgt auch dann, falls der Vereinsvorstand in der Vergangenheit bereits die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet hat, dann erfolgt eine Datenübernahme nur dann, wenn der Verein den Bundesanzeiger als registerführende Stelle um Datenübernahme bittet.

Für Neugierige: hier ist der Link zum Internetpranger*…

*) Bekanntmachung von bestandskräftigen und unanfechtbaren Entscheidungen, die ein Bußgeld von 200,00 Euro überschreiten, betreffend Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 54 bis 66 GwG.)

Notarielle Amtsausübung in Zeiten der Corona-Pandemie – Update 06.01.2021

Nach den gestern gefassten Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben die seit dem 16. Dezember 2020 bestehenden Einschränkungen bis zum 31. Januar 2021 aufrechterhalten.

Weiter ist beschlossen worden, dass in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen werden, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt.

Ich gehe, bezugnehmend auf eine entsprechende allgemeine Mitteilung der Westfälischen Notarkammer davon aus, dass auch mögliche Einschränkungen des Bewegungsradius die notarielle Berufsausübung nicht betreffen werden. Denn die Erbringung notarieller Dienstleistungen ist ein triftiger Grund für die Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Mobilität.

Es ist somit zulässig, dass auch Beteiligte die notarielle Geschäftsstelle aufsuchen, die mehr als 15 Kilometer davon entfernt wohnen. Des Weiteren ist es zulässig, dass Notarinnen und Notare sich bei Bedarf zu Beteiligten begeben, deren Wohnort mehr als 15 Kilometer von der Geschäftsstelle entfernt befindet.

Gegebenenfalls ist es für Sie als Mandant ratsam, bei Fahrten zu meiner Geschäftsstelle mein Anschreiben an Sie, mit dem ich den Entwurf des Vertrages übersendet habe, bei der Reise mitzuführen um den konkreten Anlass der Reise bei etwaigen Kontrollen unmittelbar nachweisen zu können. Auf Wunsch kann ich Ihnen auch eine entsprechende schriftliche Terminsbestätigung für diesen Zweck zukommen lassen. Sprechen Sie uns bitte hierauf an, wenn sie eine entsprechende Reise planen.

Zeitungsbericht „Der selbstgemachte Erbe“

Artikel in den Westfälischen Nachrichten über meinen Vortrag „Der selbstgemachte Erbe“ am 12.09.2018. Ich bedanke mich für die Genehmigung, den Artikel hier wiedergeben zu dürfen bei Frau Maria Wellmeyer und den Westfälischen Nachrichten. Das Foto wurde von den Maltesern beigesteuert:

„Verteilen Sie den Kuchen, nicht die darauf liegenden Kirschen“.  Launig und mit einem Augenzwinkern gab Olaf Stöppel, Rechtsanwalt und Notar, am Mittwochabend im katholischen Gemeindehaus seine Ratschläge, wie man sein Testament verfassen sollte, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wieviel Aufwand muss sein, um für den Todesfall gut gerüstet zu sein? Was muss bedacht werden, damit es unter den Erben später keinen Streit gibt? Wie klar lassen sich die eigenen Wünsche formulieren und wer sichert ab, dass das auch genauso passiert? Der juristische Fachmann informierte die Zuhörer im vollbesetzten Saal des Gemeindehauses über Erbfolge, Verfügungsmöglichkeiten und Testamentsvollstreckungen und beantwortete auch Fragen der Zuhörer.

Zu Beginn der Veranstaltung hieß Christian Schlichter, Diözesanreferent des Malteser Hilfsdienstes, der diese Vortragsreihe über Vorsorge für den letzten Abschied organisierte, die Gäste willkommen.

Stöppel erläuterte zunächst, dass Erbe derjenige sei, der das Vermögen des Verstorbenen erhalte. Wenn der Erbe nicht selbst bestimmt worden sei, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, bei der meist eine Aufteilung zwischen dem Ehepartner und den Kindern der verstorbenen Person erfolge. Der Jurist zeigte Unterschiede auf zwischen selbst geregelter Erbfolge und gesetzlicher Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge sei unflexibel. Der Notar erläuterte, dass die gesetzliche Erbfolge nur in seltenen Fällen, insbesondere wenn im Wesentlichen Barvermögen vorhanden ist, sachgerecht sei.

Nach einer Darstellung der drohenden Erbschaftssteuerbelastungen für die Erben erläuterte Stöppel, wie die Erbfolge testamentarisch sinnvoll geregelt werden kann und dass bei einer vernünftigen Gestaltung insbesondere auch Pflichtteilansprüche zu berücksichtigen sind.

Stöppel erklärte, viele Bürger glaubten, mit einigen wenigen Sätzen die Erbfolge selbst geregelt zu haben. Doch der Notar zeigte Fallstricke auf, wie zum Beispiel die Verwendung falscher Begriffe, die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände, das nichtige maschinenschriftliche Testament, die fehlende Bestimmung der Erben und viele andere.

Der Referent nannte Beispiele für Unsicherheiten, wenn neben dem Ehepartner eheliche und uneheliche Kinder vorhanden sind, wenn mangels eindeutiger Nennung der Erben Streit entsteht und wenn die Kinder eine Erbengemeinschaft bilden, die ins Grundbuch eingetragen wird.

Der Notar riet dringend, vorausschauend zu planen und bei hohem Vermögen schon zu Lebzeiten Vermögensteile auf die potentiellen Erben zu übertragen, um die Belastung durch Erbschaftssteuer möglichst zu vermeiden. Mit Hinweis auf die verzwickte Regelung der Freibeträge riet er, rechtzeitig mit einem Notar zu sprechen und durchaus auch einen Steuerberater einzuschalten. Auf die Frage, wann man einen Notar für die Erstellung eines Testaments braucht, empfahl der Jurist, bei Immobilienvermögen und Gesellschaftsbeteiligungen die notarielle Gestaltung zu wählen, da diese nach dem Tod den Erbschein überflüssig macht und dadurch erhebliche Kosten- und Zeitvorteile entstehen würden.

In den anderen Fällen, in denen eine handschriftliche Testamentsgestaltung infrage kommt, betonte Stöppel besonders, dass das selbst geschriebene Testament auch tatsächlich vollständig handschriftlich verfasst sein muss und möglichst beim Amtsgericht hinterlegt werden sollte, damit es nicht verschwindet. Er riet auch, das Testament – egal ob handschriftlich oder notariell errichtet – regelmäßig zu überprüfen und evtl. zu aktualisieren.

Der Notar rundete seinen Vortrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung zur Absicherung des vererbten Vermögens ab. Diese Absicherung sei insbesondere bei behinderten oder bedürftigen Erben von erheblicher Bedeutung. Gleiches gelte für Erben mit Verschwendungssucht.

Schließlich müssen auch Sonderregelungen im Testament klar festgelegt werden, wie z.B. Vermächtnisse oder Auflagen für die Grabpflege, regelmäßige Schenkungen, Teilungsanordnungen, bei minderjährigen Kindern die Bestimmung eines Vormundes. Klare Festlegungen sind auch erforderlich bei behinderten, bedürftigen und minderjährigen Erben. Und wieder betonte der Jurist die Wichtigkeit der eindeutigen Formulierung des letzten Willens.

Olaf Stöppel zeigte auch Fehler auf bei Formulierungen, die Erbstreitigkeiten praktisch herausfordern. Der Lebensabschnittspartner soll testamentarisch ein Wohnrecht erhalten? Das muss tatsächlich klar geregelt sein, sonst besteht der Anspruch gar nicht erst und wenn es nur schlecht geregelt ist, bezahlt der Partner auf das Wohnrecht unnötig  Erbschaftssteuern. Der Jurist informierte darüber, dass bei gemeinsamen Kindern auch der geschiedene Partner unter Umständen das Vermögen des Erblassers erhalten kann. Wie ist es in Patchwork-Situationen? Hier muss genau abgewogen werden, wer wann welche Vermögensteile erhält.

Auch Sonderregelungen müssen im Testament klar festgelegt werden, wie Gestaltungselemente für Sonderfälle, die Grabpflege, Schenkungen, Teilungsfestlegungen, bei minderjährigen Kindern die Bestimmung eines Vormundes. Klare Festlegungen sind auch erforderlich bei behinderten, bedürftigen und minderjährigen Erben. Und wieder betonte der Jurist die Wichtigkeit der eindeutigen Formulierung.

Der letzte Rat des Referenten bekam reichen Applaus: „Sparen Sie nicht für die Erben, nutzen Sie ihr Vermögen selbst. Fahren Sie Erster Klasse, Ihre Erben tun es bestimmt.“