Nach den gestern gefassten Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben die seit dem 16. Dezember 2020 bestehenden Einschränkungen bis zum 31. Januar 2021 aufrechterhalten.
Weiter ist beschlossen worden, dass in Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern die Länder weitere lokale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen werden, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt.
Ich gehe, bezugnehmend auf eine entsprechende allgemeine Mitteilung der Westfälischen Notarkammer davon aus, dass auch mögliche Einschränkungen des Bewegungsradius die notarielle Berufsausübung nicht betreffen werden. Denn die Erbringung notarieller Dienstleistungen ist ein triftiger Grund für die Aufrechterhaltung der uneingeschränkten Mobilität.
Es ist somit zulässig, dass auch Beteiligte die notarielle Geschäftsstelle aufsuchen, die mehr als 15 Kilometer davon entfernt wohnen. Des Weiteren ist es zulässig, dass Notarinnen und Notare sich bei Bedarf zu Beteiligten begeben, deren Wohnort mehr als 15 Kilometer von der Geschäftsstelle entfernt befindet.
Gegebenenfalls ist es für Sie als Mandant ratsam, bei Fahrten zu meiner Geschäftsstelle mein Anschreiben an Sie, mit dem ich den Entwurf des Vertrages übersendet habe, bei der Reise mitzuführen um den konkreten Anlass der Reise bei etwaigen Kontrollen unmittelbar nachweisen zu können. Auf Wunsch kann ich Ihnen auch eine entsprechende schriftliche Terminsbestätigung für diesen Zweck zukommen lassen. Sprechen Sie uns bitte hierauf an, wenn sie eine entsprechende Reise planen.