Nach einer aktuellen Mitteilung der Westfälischen Notarkammer ist für die Berechnung der Umsatzsteuer der maßgebliche Zeitpunkt die Beendigung des Verfahrens oder des Geschäfts. Die Beurkundungsgebühren werden mit dem Abschluss der Beurkundung fällig.
Um in den Genuss der verringerten Umsatzsteuer (16% statt 19%) für die Beurkundung zu kommen, muss also im 2. Halbjahr 2020 beurkundet werden. Wann der Auftrag erteilt wird ist dagegen nicht von Bedeutung.
Etwas komplexer ist die Situation bei den Gebühren für die Umsetzung der Urkunden („Vollzugsgebühren“), hier kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die Vollzugstätigkeit erledigt wird. In diesen Fällen ist mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu rechnen.
Insbesondere bei Beurkundungen vor dem 01.07.2020 und bei Beurkundungen Ende 2020 führen diese Regelungen – wegen der erst nach der Beurkundung anfallenden Vollzugsgebühren – voraussichtlich zu verwirrenden Ergebnissen.
Sprechen Sie mich bei Fragen hierzu bitte an.