Transparenzregister: Handlungsbedarf für Gesellschaften und Vereine!

Das Transparenzregister ist seit dem 1. August 2021 Vollregister mit umfassenden Meldepflichten! Dies ist wegen der zu erwartenden Bußgelder bei fehlender oder falscher Eintragung von allen Gesellschaften und Vereinen dringend zu beachten! Überraschenderweise gibt es eine Art „Internet-Pranger“ in dem bestandskräftige Bußgeldbescheide für fünf Jahre bei voller Namensnennung veröffentlicht werden.

Die leichtfertige Nicht-Mitteilung der/des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister reicht bereits für Sanktionen aus!

Wichtig wird dies vor allem bei folgenden Vorgängen:

>>> Anmeldung der Gründung von Gesellschaften

>>> Anteilsabtretungen

>>> Anmeldung neuer Gesellschaften

>>> Anmeldung von Änderungen in der Geschäftsführung oder im Vorstand

>>> Satzungsänderungen, die sich auf Stimm- oder Widerspruchsrechte auswirken

>>> Treuhand-, Stimmbindungs- oder Nießbrauchsverträge

Es besteht eine Pflicht der Gesellschaft, die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.

Übergangsfristen für „Altfälle“: GmbH, Genossenschaft und Partnerschaft müssen der Mitteilungspflicht bis spätestens zum 30. Juni 2022 nachkommen! Vereine müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2022 melden!

Bei Vereinen besteht die Besonderheit, dass die Daten aus dem Vereinsregister automatisiert übernommen werden können, was aber nur funktioniert, wenn

>>> die Vorstandsmitglieder – wie im Regelfall – die einzigen (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten des Vereins sind

>>> deren Angaben im  Vereinsregister aktuell und zutreffend sind und

>>> die Vorstandsmitglieder sämtlich ausschließlich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland sind.

Liegt nur eine der Voraussetzungen nicht vor, besteht eine Meldepflicht des Vereins!

Keine Datenübernahme erfolgt auch dann, falls der Vereinsvorstand in der Vergangenheit bereits die wirtschaftlich Berechtigten gemeldet hat, dann erfolgt eine Datenübernahme nur dann, wenn der Verein den Bundesanzeiger als registerführende Stelle um Datenübernahme bittet.

Für Neugierige: hier ist der Link zum Internetpranger*…

*) Bekanntmachung von bestandskräftigen und unanfechtbaren Entscheidungen, die ein Bußgeld von 200,00 Euro überschreiten, betreffend Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 54 bis 66 GwG.)