Zeitungsbericht „Der selbstgemachte Erbe“

Artikel in den Westfälischen Nachrichten über meinen Vortrag „Der selbstgemachte Erbe“ am 12.09.2018. Ich bedanke mich für die Genehmigung, den Artikel hier wiedergeben zu dürfen bei Frau Maria Wellmeyer und den Westfälischen Nachrichten. Das Foto wurde von den Maltesern beigesteuert:

„Verteilen Sie den Kuchen, nicht die darauf liegenden Kirschen“.  Launig und mit einem Augenzwinkern gab Olaf Stöppel, Rechtsanwalt und Notar, am Mittwochabend im katholischen Gemeindehaus seine Ratschläge, wie man sein Testament verfassen sollte, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Wieviel Aufwand muss sein, um für den Todesfall gut gerüstet zu sein? Was muss bedacht werden, damit es unter den Erben später keinen Streit gibt? Wie klar lassen sich die eigenen Wünsche formulieren und wer sichert ab, dass das auch genauso passiert? Der juristische Fachmann informierte die Zuhörer im vollbesetzten Saal des Gemeindehauses über Erbfolge, Verfügungsmöglichkeiten und Testamentsvollstreckungen und beantwortete auch Fragen der Zuhörer.

Zu Beginn der Veranstaltung hieß Christian Schlichter, Diözesanreferent des Malteser Hilfsdienstes, der diese Vortragsreihe über Vorsorge für den letzten Abschied organisierte, die Gäste willkommen.

Stöppel erläuterte zunächst, dass Erbe derjenige sei, der das Vermögen des Verstorbenen erhalte. Wenn der Erbe nicht selbst bestimmt worden sei, würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, bei der meist eine Aufteilung zwischen dem Ehepartner und den Kindern der verstorbenen Person erfolge. Der Jurist zeigte Unterschiede auf zwischen selbst geregelter Erbfolge und gesetzlicher Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge sei unflexibel. Der Notar erläuterte, dass die gesetzliche Erbfolge nur in seltenen Fällen, insbesondere wenn im Wesentlichen Barvermögen vorhanden ist, sachgerecht sei.

Nach einer Darstellung der drohenden Erbschaftssteuerbelastungen für die Erben erläuterte Stöppel, wie die Erbfolge testamentarisch sinnvoll geregelt werden kann und dass bei einer vernünftigen Gestaltung insbesondere auch Pflichtteilansprüche zu berücksichtigen sind.

Stöppel erklärte, viele Bürger glaubten, mit einigen wenigen Sätzen die Erbfolge selbst geregelt zu haben. Doch der Notar zeigte Fallstricke auf, wie zum Beispiel die Verwendung falscher Begriffe, die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände, das nichtige maschinenschriftliche Testament, die fehlende Bestimmung der Erben und viele andere.

Der Referent nannte Beispiele für Unsicherheiten, wenn neben dem Ehepartner eheliche und uneheliche Kinder vorhanden sind, wenn mangels eindeutiger Nennung der Erben Streit entsteht und wenn die Kinder eine Erbengemeinschaft bilden, die ins Grundbuch eingetragen wird.

Der Notar riet dringend, vorausschauend zu planen und bei hohem Vermögen schon zu Lebzeiten Vermögensteile auf die potentiellen Erben zu übertragen, um die Belastung durch Erbschaftssteuer möglichst zu vermeiden. Mit Hinweis auf die verzwickte Regelung der Freibeträge riet er, rechtzeitig mit einem Notar zu sprechen und durchaus auch einen Steuerberater einzuschalten. Auf die Frage, wann man einen Notar für die Erstellung eines Testaments braucht, empfahl der Jurist, bei Immobilienvermögen und Gesellschaftsbeteiligungen die notarielle Gestaltung zu wählen, da diese nach dem Tod den Erbschein überflüssig macht und dadurch erhebliche Kosten- und Zeitvorteile entstehen würden.

In den anderen Fällen, in denen eine handschriftliche Testamentsgestaltung infrage kommt, betonte Stöppel besonders, dass das selbst geschriebene Testament auch tatsächlich vollständig handschriftlich verfasst sein muss und möglichst beim Amtsgericht hinterlegt werden sollte, damit es nicht verschwindet. Er riet auch, das Testament – egal ob handschriftlich oder notariell errichtet – regelmäßig zu überprüfen und evtl. zu aktualisieren.

Der Notar rundete seinen Vortrag mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung zur Absicherung des vererbten Vermögens ab. Diese Absicherung sei insbesondere bei behinderten oder bedürftigen Erben von erheblicher Bedeutung. Gleiches gelte für Erben mit Verschwendungssucht.

Schließlich müssen auch Sonderregelungen im Testament klar festgelegt werden, wie z.B. Vermächtnisse oder Auflagen für die Grabpflege, regelmäßige Schenkungen, Teilungsanordnungen, bei minderjährigen Kindern die Bestimmung eines Vormundes. Klare Festlegungen sind auch erforderlich bei behinderten, bedürftigen und minderjährigen Erben. Und wieder betonte der Jurist die Wichtigkeit der eindeutigen Formulierung des letzten Willens.

Olaf Stöppel zeigte auch Fehler auf bei Formulierungen, die Erbstreitigkeiten praktisch herausfordern. Der Lebensabschnittspartner soll testamentarisch ein Wohnrecht erhalten? Das muss tatsächlich klar geregelt sein, sonst besteht der Anspruch gar nicht erst und wenn es nur schlecht geregelt ist, bezahlt der Partner auf das Wohnrecht unnötig  Erbschaftssteuern. Der Jurist informierte darüber, dass bei gemeinsamen Kindern auch der geschiedene Partner unter Umständen das Vermögen des Erblassers erhalten kann. Wie ist es in Patchwork-Situationen? Hier muss genau abgewogen werden, wer wann welche Vermögensteile erhält.

Auch Sonderregelungen müssen im Testament klar festgelegt werden, wie Gestaltungselemente für Sonderfälle, die Grabpflege, Schenkungen, Teilungsfestlegungen, bei minderjährigen Kindern die Bestimmung eines Vormundes. Klare Festlegungen sind auch erforderlich bei behinderten, bedürftigen und minderjährigen Erben. Und wieder betonte der Jurist die Wichtigkeit der eindeutigen Formulierung.

Der letzte Rat des Referenten bekam reichen Applaus: „Sparen Sie nicht für die Erben, nutzen Sie ihr Vermögen selbst. Fahren Sie Erster Klasse, Ihre Erben tun es bestimmt.“